Satzung des Fördervereins

 

S a t z u n g

§ 1       Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein GTS Anne Frank Hettstedt (e.V.)  - im folgenden „Verein“ genannt –
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Hettstedt und soll im Vereinsregister eingetragen werden.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                     

 

§ 2       Ziel / Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung zur Förderung der Bildung und Erziehung an der Schule. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weiterleitung der Mittel an die Sekundarschule 1 Hettstedt, im Einzelnen z.B. für:

- Unterstützung des Chores und der Theatergruppe

- Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussfeier der Abgangsklassen

- Projektförderung

- Unterstützung bei der Durchführung von Leistungsvergleichen und Sportwettkämpfen

- Mitwirkung bei der Ausgestaltung der Schule.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils  gültigen Fassung.
  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  1. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3            Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.        

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4            Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5            Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6            Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stornieren.

 

§ 7            Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

 

§ 8      Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Vereinskassierer (Schatzmeister)

- dem Schriftführer des Vereins

- dem Schulleiter und/oder dem Personalratsvorsitzenden.

- 2 weitere Vertreter der Elternschaft

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 9      Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand beschließt die Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 10    Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im I. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf dieAnzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾  der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11      Kassenprüfung

Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 12      Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung erlangt nur dann Gültigkeit, wenn in der mit der Einladung übersandten Tagesordnung darauf hingewiesen wurde. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hettstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung von Bildung und Erziehung.

 

§ 13      Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hettstedt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am……………………….. beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

                                                                                                                            

 

 

Hettstedt, …………………………..




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